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Ausstand

Wallis · 2014-01-24 · Deutsch VS

Mit Urteil vom 24.Januar 2014 (1B_357/2013), wies das Bundesgericht eine gegen vor- liegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab. P3 13 120 VERFÜGUNG VOM 4. SEPTEMBER 2013 KANTONSGERICHT WALLIS STRAFKAMMER Es wirken mit: Kantonsrichter Jacques Berthouzoz, Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jos- sen in Sachen X_________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A_________ gegen Y_________, Staatsanwalt, Gesuchsgegner, Ausstand (Art. 56 lit. f StPO) *****

Dispositiv
  1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden X_________ auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Sitten, 4. September 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Mit Urteil vom 24.Januar 2014 (1B_357/2013), wies das Bundesgericht eine gegen vor- liegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab. P3 13 120

VERFÜGUNG VOM 4. SEPTEMBER 2013 KANTONSGERICHT WALLIS STRAFKAMMER

Es wirken mit: Kantonsrichter Jacques Berthouzoz, Gerichtsschreiber Dr. Rochus Jos- sen

in Sachen

X_________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A_________

gegen

Y_________, Staatsanwalt, Gesuchsgegner,

Ausstand (Art. 56 lit. f StPO) *****

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Nach Einsicht in das Schreiben des Gesuchstellers vom 1. Juli 2013 mit dem Antrag des Ausstandes von Staatsanwalt Y_________ im Verfahren S1 12 112; nach Einsicht in das Schreiben von Staatsanwalt Y_________ vom 19. Juli 2013, der sich selbst als nicht befangen erachtet; nach Einsicht in die übrigen Akten; erwägend, dass ein Richter des Kantonsgerichts gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO über ein Ausstandsgesuch betreffend die Staatsan- waltschaft befindet, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f geltend gemacht wird oder sich der Staatsanwalt einem Ausstandsgesuch, das sich auf Art. 56 lit. b-e abstützt, widersetzt; erwägend, dass der Unbefangenheit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden zwar eine ähnliche Bedeutung zukommen kann wie die richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, die Grundsätze von Art. 30 Abs. 1 BV jedoch nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen werden dürfen (vgl. BGE 138 IV 142 E. 2.1- 2.2.2, 127 I 196 E. 2b, 125 I 119 E. 3; Bundesgerichtsurteile 1B_69/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.1, 1B_224/2010 E. 4.5.1, 1B_78/2010 E. 2.1); dass im Interesse einer beför- derlichen Rechtspflege Ausstandsbegehren gegen Justizpersonen nicht leichthin gut- zuheissen sind, zumal eine Bewilligung der Begehren zur Komplizierung und Verzöge- rung des Verfahrens führen kann; dass auch die unterschiedlichen gesetzlichen Funk- tionen der Gerichte einerseits und der Strafverfolgungsbehörden anderseits zu beach- ten sind und von Letzteren Sachlichkeit, Unbefangenheit und Objektivität namentlich insofern zu erwarten sind, als sie sich vor Abschluss der Voruntersuchung grundsät- zlich nicht darauf festlegen sollen, dass der beschuldigten Person ein strafbares Ver- halten zur Last zu legen wäre; auch haben sie den entlastenden Indizien und Beweis- mitteln ebenso Rechnung zu tragen wie den belastenden (BGE 138 IV 142 E. 2.2.1, 127 I 196 E. 2d, 124 I 274 E. 3e; Bundesgerichtsurteile 1B_403/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.2, 1B_224/2010 E. 4.5.1, 1B_78/2010 E. 2.1); dass die Staatsanwaltschaft jedoch nach Abschluss des Vorverfahrens (bzw. im Haupt- und Rechtsmittelverfahren) Parteistellung hat (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO), weshalb in diesem Verfahrensstadium andere Gesichtspunkte gelten (BGE 138 IV 142 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Bundesge- richtsurteil 1B_69/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.1); erwägend, dass Strafverfolgungsorgane grundsätzlich abgelehnt werden können, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangen- heit zu erwecken (BGE 134 I 16 E. 4.2, 127 I 196 E. 2b sowie d-e, 112 Ia 142 E. 2d; Bundesgerichtsurteil 1B_69/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.2, 1B_403/2010 E. 2.2, 1B_224/2010 E. 4.5.2, 1B_78/2010 E. 2.2), das subjektive Empfinden einer Prozess- partei hingegen zur Annahme der Befangenheit nicht genügt und die persönliche Un- befangenheit zu vermuten ist (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommen-

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tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N. 11 zu Art. 56 StPO mit Hinweisen); erwägend, dass unsachgemässe Verfahrensmassnahmen als solche in der Regel keine Voreingenommenheit der verfügenden Justizperson zu begründen vermögen und konkrete Verfahrensfehler eines Staatsanwalts mittels den entsprechenden Rechtsmitteln zu rügen sind; materielle oder prozessuale Rechtsfehler können nach der Rechtsprechung den Anschein der Befangenheit nur begründen, wenn sie beson- ders krass sind und wiederholt auftreten, so dass sie einer schweren Amtspflichtverlet- zung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken, weil sonst allzu leicht die gesetzliche Zuständigkeitsordnung ohne Not umgestossen werden könnte (BGE 138 IV 142 E. 2.3, 125 I 119 E. 3e, 115 Ia 400 E. 3b, 114 Ia 153 E. 3b/bb; Bundesgerichtsurteile 1B_69/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.2, 1B_170- 173/2012 vom 19. Juni 2012 E. 4.2, 1B_328/2011 vom 1. September 2011 E. 3.3, 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 E. 4.5, 1B_283/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2; Pra 2010 Nr. 35 S. 253 E. 3.2.2; Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 59 zu Art. 56 StPO, je mit Hinweisen); erwägend, dass ein Ausstandsgesuch unmittelbar, sprich ohne Verzug, nach Kenntnisnahme eines Ausstandgrundes eingereicht werden muss, da ansonsten der Anspruch verwirkt und ein Verstoss gegen Treu und Glauben vorliegt (Art. 58 Abs. 1 StPO; Bundesgerichtsurteile 1B_69/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.2, 1B_689/2012 vom

20. Dezember 2012 E. 3, 1B_499/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3; BGE 136 I 207 E. 3.4, 134 I 20 E. 4.3.1; Keller, a.a.O., N. 3 zu Art. 58 StPO; Boog, a.a.O., N. 7 zu Art. 58 StPO); erwägend, dass das vorliegende Ablehnungsbegehren damit begründet wird, dass Staatsanwalt Y_________ mit B_________ persönlichen Kontakt pflege, dass er na- mentlich bei diesem sein Anwaltspraktikum absolviert habe, Mieter einer Wohnung von ihm sei und im selben Jodlerverein tätig sei; ferner bringt der Gesuchsteller vor, dass der Staatsanwalt in der Verfügung vom 24. Juni 2013 wahrheitswidrige Angaben ge- macht habe, und schliesslich, dass der Staatsanwalt unsachgemässe Verfahrenshan- dlungen vorgenommen habe wie unberechtigterweise eine Einstellungsverfügung in Aussicht zu stellen bzw. Beweisanträge abzulehnen; erwägend, dass der Gesuchsteller selbst angibt, am 16. Juli 2012 erstmals von der nunmehr geltend gemachten Verbindung von Staatsanwalt Y_________ zu B_________ Kenntnis erlangt zu haben und der Rechtsvertreter des Gesuchstellers gemäss E-Mailnachricht vom 19. Juli 2012 nach vorgängigem Studium der „Rechtsquellen zur Schweizerischen Strafprozessordnung“ zur Erkenntnis gelangt ist, dass allein deswegen ein Ausstandsgrund nicht gegeben sei; erwägend, dass der Gesuchsteller im Rahmen seines Beweisantrags nach Anklageer- hebung vor Bezirksgericht mit Eingabe vom 4. März 2013 erneut vorbrachte, dass der

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Staatsanwalt bei B_________ sein Anwaltspraktikum absolviert habe, eine Wohnung von B_________ bewohne und mit diesem im lokalen Gesangs- bzw. Jodlerverein ak- tiv sei und gegenüber dem Bezirksrichter folgerte, dass diese Umstände geeignet seien, den Anschein der Befangenheit zu erwecken; erwägend, dass der Gesuchsteller in der besagten Eingabe hingegen keinen Antrag auf Ablehnung des Staatsanwalts gestellt und sich mit einem entsprechenden Gesuch auch nicht an die hierfür zuständige Strafkammer gewendet hat; erwägend, dass diese Gründe ein Ausstandsgesuch nicht mehr zu rechtfertigen ver- mögen, da sie verspätet vorgebracht worden sind und nichts anderes aus dem Schreiben des Staatsanwalts vom 24. Juni 2013 folgen kann, welches zwar als „Verfügung (Ausstand)“ bezeichnet worden ist, mit dem jedoch trotz dieser Bezeich- nung und der Fristansetzung zur Einreichung eines Ausstandsgesuchs keine gestützt auf die StPO verbindlichen und erzwingbaren Rechtswirkungen erzielt wurden (zum Verfügungsbegriff vgl. Keller, a.a.O., N. 10 zu Art. 393 StPO), und welches daher nicht als Verfügung qualifiziert werden kann, zumal ein Ausstandsgesuch allein an die tatsächliche Kenntnisnahme eines Ausstandsgrundes anknüpft und überdies allgemein gilt, dass durch eine fehlerhafte Rechtsbelehrung kein neuer Rechtsmittelweg geschaf- fen wird (BGE 135 III 470 E. 1.2); erwägend, dass allein die beschriebene persönliche Nähe zum am Verfahren nicht beteiligten B_________ ohnehin nicht ausreichen würde, um den Anschein der Be- fangenheit zu erwecken, da es hierfür selbst beim Verhältnis zwischen einem Richter und einem Parteivertreter spezieller Umstände bedürfte, und erforderlich wäre, dass die Intensität und Qualität der beanstandeten Beziehung vom Mass des sozial Übli- chen abweicht und bei objektiver Betrachtung geeignet ist, sich auf die Partei selbst und deren Prozess auszuwirken, was bei den geltend gemachten persönlichen Bin- dungen nicht der Fall ist, zumal der Gesuchsteller zu Recht keine zeitliche Nähe zwischen dem Anwaltspraktikum von Y_________ und seiner Tätigkeit als Staatsan- walt geltend macht (vgl. Bundesgerichtsurteil 5A_253/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2.2 mit Hinweisen); erwägend, dass der Gesuchsteller es unterlassen hat, ein Ausstandsbegehren nach Erlass der von ihm angeprangerten Verfahrenshandlungen, namentlich der Einstel- lungsverfügung vom 30. Mai 2012, des ablehnenden Beweisentscheids vom 21. Au- gust 2012 sowie der Rückweisung der Anklage zur Ergänzung bzw. Verbesserung durch den Sachrichter am 6. März 2013, zu stellen und er die Geltendmachung solcher Ausstandsgründe mit dem Zuwarten mehrerer Monate verwirkt hat; erwägend, dass schliesslich auch die Parteimitteilung vom 17. Juni 2013, mit welcher Staatsanwalt Y_________ – fälschlicherweise – die Einstellung des Strafverfahrens in Bezug auf den Gesuchsteller ankündigte, auch im Zusammenspiel mit den weiter be- anstandeten Verfahrenshandlungen keine besonders krassen oder ungewöhnlich häu- figen Versäumnisse und Mängel darstellen, da sich die Streitfrage im Wesentlichen um

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die Durchführung einer Expertise dreht, bei welcher dem Staatsanwalt kein krasser Rechtsfehler unterstellt werden kann, und der Staatsanwalt das Strafverfahren bis zum Vorliegen einer Expertise, welche in einem parallel laufenden Zivilverfahren durchge- führt wird, sistiert hat und der Staatsanwalt bei der angekündigten Einstellung zudem einem Irrtum zu Gunsten des Gesuchstellers unterlag; erwägend, dass der Gesuchsteller einen Ausstandsgrund schliesslich darin erblickt, dass Staatsanwalt Y_________ in der „Verfügung“ vom 24. Juni 2013 wahrheitswidrig behauptet habe, er habe die Parteien bereits anlässlich der Sitzung vom 13. März 2012 auf seine Verbindung zu B_________ aufmerksam gemacht und er habe den Parteien mitgeteilt, er würde auf deren Wunsch das Dossier unverzüglich abgeben, erachte sich jedoch nicht als befangen; erwägend, dass die den Ausstand begründeten Tatsachen glaubhaft zu machen sind, d.h. die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder vage Vermutungen nicht genügen, sondern eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen muss (Art. 58 Abs. 1 StPO), und die Beschwerdeinstanz ausdrücklich ohne weiteres Beweisverfahren entscheidet, weshalb auf die beantragten Einvernahmen ausdrücklich verzichtet werden muss (vgl. Art. 59 Abs. 1 StPO in fine); erwägend, dass der Gesuchsteller durch seine Darlegung die Wahrheitswidrigkeit der Aussage des Staatsanwalts nicht glaubhaft macht, da es nicht einsehbar ist, weshalb Letzterer Derartiges ohne Grund behaupten sollte, zumal diese Vorwürfe im Verfahren unbestritten seit Monaten im Raum standen und den Verfahrensbeteiligten bekannt waren, so dass ein Ausstandsgesuch in jedem Fall verspätet gewesen wäre; erwägend, dass schliesslich, selbst wenn sich die Auskunft des Staatsanwalts über den Zeitpunkt der Information der Parteien als unzutreffend erweisen sollte, dieses Verhalten allein objektiv nicht den Anschein zu erwecken vermöchte, dass er sich von sachfremden Motiven und Umständen leiten liesse, namentlich da sein Verhalten kei- nen Einfluss auf das Strafverfahren haben konnte; erwägend, dass sich schliesslich ein Ausstand des Staatsanwalts auch deshalb nicht rechtfertigt, weil das Vorverfahren unmittelbar vor dem Abschluss steht, lediglich die Frage eines Gutachtens noch offen steht und mit der Anklageerhebung die Rolle des Staatsanwalts wechselt und ein Ausstand nur mehr ausnahmsweise möglich ist (BGE 138 IV 142 E. 2.2.2); erwägend, dass der Gesuchsteller keine weiteren Gründe vorbringt, die den Anschein der Befangenheit begründen könnten, und solche aus den Akten auch nicht ersichtlich sind, so dass aus diesen Gründen das Ausstandsgesuch abgewiesen wird, soweit da- rauf eingetreten werden kann; erwägend, dass die Kosten des Verfahrens aufgrund des Verfahrensausgangs dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 59 Abs. 4 StPO), und die Gerichtsgebühr inner-

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halb des Kostenrahmens von Fr. 90.-- bis Fr. 2'000.-- (Art. 22 lit. g analog GTar) und aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar; Art. 424 Abs. 2 StPO sowie Art. 11 GTar); erwägend, dass der Gesuchsteller als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).

DEMNACH WIRD ERKANNT:

1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden X_________ auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Sitten, 4. September 2013